Verkaufs-, lieferungs- und Zahlungsbedingungen:

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die zu unseren Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, finden keine Anwendung. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ein Verzicht des Bestellers auf seine eigenen Bedingungen gilt als gegeben, wenn der Besteller nicht spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt unserer Bedingungen diesen schriftlich durch ein besonderes Schreiben widerspricht. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferung gelten unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. Beinhalten die Einkaufsbedingungen des Bestellers eine Abwehrklausel, so gilt diese nicht als vorweggenommenener Widerspruch gegen unsere Lieferbedingungen.

1. Angebot, Auftragsannahme, Ausführung Sämtliche Angebote sind freibleibend. Sie gelten als angenommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ergänzungen oder mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenanschläge - auch soweit sie auf Wunsch des Bestellers gefertigt worden sind - verbleiben in unserem Eigentum. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder im Original noch kopiert Dritten zugänglich gemacht werden, sie sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustandekommt. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so gilt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % der Kostenanschlagssumme als vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht berührt. Wir behalten uns das Urheberrecht an den von uns erstellten und ausgestatteten Messeständen vor. Falls wir Arbeiten nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen des Bestellers ausführen, stellt er uns von sämtlichen urheberrechtlichen Ansprüchen frei. Die ungenehmigte Nachahmung unserer Produkte ist untersagt. Sie bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Im Falle der Zuwiderhandlung ist eine Urheberrechtsgebühr in Höhe von 10 % des Verkaufswertes gemäß unserer zur Zeit gültigen Preisliste zu zahlen. Der Anspruch auf Auskunft über die Menge der hergestellten Elemente sowie deren Herausgabe sowie weitere Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, unsere Verpflichtungen gegenüber dem Besteller durch Dritte zu erfüllen.

2. Preise Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind Tagespreise, d.h. bei einer Erhöhung der Materialpreise oder anderer Kostenfaktoren, auf denen unsere Preise beruhen, in der Zeit nach Abgabe des Angebotes bzw. Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung oder Abholung des Werkes behalten wir uns einen Preisaufschlag in Höhe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten vor. Alle Preise, die ausschließlich in Euro angegeben werden, sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und verstehen sich ab Düsseldorf ausschließlich eventueller Versandkosten und Verpackung. Eine Vergütung für Selbstabholer erfolgt nicht.

3. Zahlungsbedingungen Unsere Vertreter sind nicht zum Forderungseinzug berechtigt. Zahlungen können rechtswirksam nur an uns oder auf ein von uns benanntes Bank- oder Postbank-Girokonto erfolgen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind 50 % der Auftragssumme bei Erteilung des Auftrages fällig und zahlbar, die Restsumme bei Anzeige der Versandbereitschaft, bei Messeständen in jedem Fall spätestens bei deren Übergabe.Aufrechnungen mit Gegenforderungen sowie Abzüge jeder Art und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Diskontfähige und ordnungsgemäße versteuerte Wechsel werden nur auf Grund vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und lassen demgemäß die Rechte aus dem Grundgeschäft unberührt. Dasselbe gilt für die Annahme von Schecks, die auch erst nach Gutschrift als Zahlung gelten. Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten. Eigenakzepte werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur bis zur Hälfte des Rechnungsbetrages in Zahlung genommen. In Abweichung von § 366 BGB und den Bestimmungen des Bestellers sind wir berechtigt, festzusetzen, auf welche unserer Forderungen die Zahlungen des Bestellers gutzuschreiben sind. Bei bargeldloser Zahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten maßgebend. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Bankzinsen für Überziehungskredite berechnet, zumindest aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Besteller ist zu Teilzahlungen nicht berechtigt. Diese haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

4. Abnahmefristen Der Besteller ist verpflichtet, die Ware zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Kommt er der Abnahme der Ware, bei Messeständen mit der schriflichen Bescheinigung der Abnahme oder der Zahlung in Verzug, so steht uns frei, ohne Mahnung und ohne Ablehnungsandrohung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf weitergehende Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen, bei Messeständen den montierten Stand abzubauen und zum Werk zurück zu transportieren. Die dadurch entstehenden Kosten, auch die eines erneuten Aufbaues, gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Lieferzeit, Lieferfristen Lieferfristen beginnen erst nach Eingang bzw. Gutschrift der Anzahlung sowie etwaiger vom Besteller zu erbringender Leistungen, frühestens mit unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen, die mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung annähernd und unverbindlich sind, gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft durch uns als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte wegen Verzugs des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seiner Verpflichung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns in Verzug ist. Wird vor oder nach Fertigungsbeginn vom Besteller schriflich eine andere Ausführung der Ware gefordert, so wird der Verlauf der Lieferfristen bis zum Tag der Verständigung über die Ausführung unterbrochen, der Lauf der Lieferfristen beginnt ab diesem Zeitpunkt im zuvor vereinbarten Umfang neu. Dies gilt sinngemäß auch für Liefertermine. Teillieferungen nicht zulässig. Fälle höherer Gewalt, die die Produktion oder Auslieferung der Ware behindern, befreien uns während der Dauer der Störungen von der Verbindlichkeit der rechtzeitigen Lieferung und berechtigt uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der ursprüngliche Liefertermin überschritten ist. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn die genannten Umstände bei Lieferanten der von uns benötigten Materialien eintreten. Wird der/die vereinbarte Liefertermin/Lieferfrist von uns im mehr als 14 Tage überschritten, hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 10 Werktagen als vereinbart. Ist die Leistungzu einem bestimmten Liefertermin zu erbringen, so gilt eine Nachfrist von 10 Werktagen als angemessen vereinbart. Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils ab dem Zugang der schriftlichen Inverzugssetzung bei uns. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls Lieferfrist oder Liefertermin ausdrücklich als fest vereinbart werden. Für die durch Nichteinhaltung der Lieferfristen oder Liefertermine während der Dauer der Nachfrist eventuell entstehenden Schäden des Bestellers besteht ebenfalls kein Anspruch auf Schadenersatz. Soweit ein Haftungsausschluß bezüglich Schadenersatzansprüche gleich welcher Art nicht möglich ist, sind diese Ansprüche bei einem Netto-Auftragswert bis Euro 15.000,-- auf höchstens 8 %, darüberhinaus auf 5 % des Netto-Auftragswertes begrenzt.

6. Versand, Verpackung, Versicherung Versandweg und Beförderungsmittel sind mangels besonderer schriftlicher Weisung des Bestellers unserer Wahl überlassen ohne Haftung für billigste und schnellste Versandart. Alle Sendungen erfolgen für Rechnung des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die Bahn, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte - in jedem Fall, z.B. auch bei etwa vereinbarter Franko-Lieferung oder bei dem Einsatz eigener Leute auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, sofern dem nicht ausdrücklich widersprochen oder eine andere Regelung gewünscht wird. Bei den durch uns versicherten Sendungen ist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche eine Tatbestandsmeldung über den entstandenen Verlust bzw. Schaden für die Versicherungsgesellschaft anzufertigen. Diese Tatbestandsmeldung mit den genauen Angaben zu Art und Ursache des Schadens muß von dem Transportunternehmen unterzeichnet sein, in dessen Gewahrsam sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalles befunden hat.

7. Aufbau Eine etwaige Montage wird vom Besteller ausgeführt, der auf eigene Kosten gelernte Arbeitskräfte sowie geeignetes Montagematerial etc. kostenlos zu stellen hat. Sind wir verantwortlich zur Montage verpflichtet und liegt keine besondere Vereinbarung vor, gilt Folgendes: Die Montage wird zusätzlich nach Zeit vergütet, wobei folgende Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden:
a) Kosten des Transportes von Spezialgeräten, der Reise des Personals und deren persönliches Gepäck, wobei Art und Klasse des Beförderungsmittels unserer Wahl obliegt.
b) Tägliche Auslösung (einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) für die gesamte Dauer der Abwesenheit des Personals von seinem Wohnsitz, diese ist auch an Ruhe- und Feiertagen zu zahlen.
c) Für die Arbeitszeit vereinbarte Vergütung, wobei Übereinstimmung dahingehend besteht, daß Überstunden, Feiertags- und Nachtschicht nach dem in der Bundesrepublik für unser Personal geltenden Tarifvertrag berechnet wird.
d) Die erforderliche Zeit für die Vorbereitung sowie Erledigung der Formalitäten für Hin- und Rückreise des Personals, die Hin- und Rückreise selbst, die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Aufbauort, wenn sie eine halbe Stunde übersteigt und eine Unterkunft, die dem Aufbauort näher gelegen ist, nicht vorhanden ist; die Wartezeit des Personals, wenn die Arbeit aus Gründen unterbrochen wird, die wir nach dem Vertrag nicht zu vertreten haben.
e) Steuern und Abgaben, die wir in dem Land, in dem der Aufbau durchgeführt wird, von dem Rechnungsbetrag zu entrichten haben.

8. Gewähr / Mängel / Rügen Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware angezeigt werden. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, hat die Reklamationsanzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 1 Monat nach Empfang der Ware, zu erfolgen. Für die Einhaltung der jeweiligen Frist ist der Empfang der Anzeige bei uns maßgebend. Bei berechtigten Rügen, die im übrigen nicht von der Zahlungsverpflichtung entbinden, besteht nach unserer Wahl lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung, wenn uns die gerügte Ware im Originalzustand zur Verfügung gestellt wird. Statt der Ersatzlieferung oder Nachbesserung sind wir berechtigt, den Preis zurückzuerstatten. Machen wir von unserem Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht Gebrauch, bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Ersatzlieferung oder NachbesserungWandlung oder Minderung zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz ist auch in diesem Fall ausgeschlossen. Für Mangelfolgeschäden wird nur gehaftet, wenn wir eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der verwendeten Materialien und des Produktes übernommen haben. Ansonsten sind sowohl die Haftung für Mangelfolgeschäden wie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch bei der Hinzuziehung von Erfüllungsgehilfen. Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, daß keine Zahlungsrückstände bestehen. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. die Einrede des nicht erfüllten Vertrages sind ausgeschlossen. Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind unseren Mitarbeitern schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten Arbeiten bescheinigen kann. Etwaige Beanstandungen sind auf der Bescheinigung zu vermerken und müssen bis zur Übernahme, spätestens bis zum Zeitpunkt der Ingebrauchname mitgeteilt werden. Ansonsten gilt das Werk als vertragsgemäß. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Transport, Emaille- und Glasschäden, Kältemittelverlust und dadurch bedingte Schäden, die beim Besteller durch natürlichen Verschleiß, Feuchtigkeit, Witterungs- und Temperatureinflüsse, Mottenfraß, Motorwicklungsschäden und Leuchtstoffröhren sowie alle stromführenden Leitungen und Sicherungen. Bei Gebrauchtwaren ist jedliche Haftung ausgeschlossen. Für Änderungen beim Aufbau, die durch örtliche Gegebenheiten an dem Platz, den der Besteller angemietet hat, entstehen, wird keine Haftung übernommen. Bei Arbeiten nach Holz- und Farbproben sowie Mustern wird für die Übereinstimmung bei Tönung und Maserung etc. ebenfalls keine Haftung übernommen.

9. Eigentumsvorgehalt Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB (Vorbehaltsware). Die Vorbehaltsware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren steht. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltware auf uns übergehen und der Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehende Sachen/Bestände gilt ansonsten dasselbe wie bei der Vorbehaltsware; Sachen und Bestände gelten als Vorbehaltware im Sinne dieser Allgemeinen Lieferbedingungen: Der Besteller darf die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht in Verzug ist, nutzen und veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung oder Verleihung sowie Sicherheitsübereignung ist der Besteller keinesfalls berechtigt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns abgetreten wird. Wir sind berechtigt, jederzeit die Abtretung offenzulegen und Zahlung durch den Abnehmer an uns zu verlangen. Die für die Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte hat der Besteller unverzüglich zu erteilen. Für die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ist unerheblich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung veräußert wird. Die abgetretene Forderung dient in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltware, auch dann, wenn die Vorbehaltware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, veräußert wird. Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf für uns einzuziehen. Zur Abtretung seiner Forderung ist der Besteller keinesfalls berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere von Pfändungen, unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns bei der Wahrung unserer Rechte in jeder Weise zu unterstützen. Der Besteller hat dem Dritten bzw. dem Vollstreckungsbeamten unser Eigentum an dem Gegenstand sofort anzuzeigen und uns sofort das Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts zu übersenden, daß der gepfändete Gegenstand mit unserem Eigentum identisch ist. Alle durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, auch Anwalts- und Gerichtskosten. Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die durch Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltware entstehen. Ist der Besteller zahlungsunfähig, überschuldet oder kommt er nach einmaliger Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die am Lager des Bestellers befindliche Vorbehaltware in Eigenbesitz zu nehmen und die zur Feststellung der Vorausabtretungen erforderliche Bucheinsicht in den Räumen des Bestellers zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, die in unserem Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Eventuelle Ansprüche aus der Versicherung werden in Höhe unserer offenstehenden Forderungen bereits jetzt an uns abgetreten.

10. Rücktritt Nach Rücktritt vom Vertrag, gleichgültig von welcher Seite erklärt, sind wir, und zwar ohne besonderen Nachweis, berechtigt, für die Rücknahme der Ware bzw. deren Aufarbeitung oder Wiedereinlagerungen bzw. als Schadenersatz wegen Nichterfüllung 25 % des Auftragswertes zuzüglich Mwst. in Rechnung zu stellen. Ist die Ware bereits an den Besteller ausgeliefert, so wird der Betrag von 25 % des Warenwertes zuzüglich Mwst. als Entschädigung für die Benutzung oder Wertminderung für den ersten Monat seit Lieferung der Ware fällig. Für jeden weiteren Monat sind 5 % des Warenwertes zu zahlen. Für einen angebrochenen Monat ist die volle Monatsgebühr zu zahlen. Maßgebend für den Beginn des Berechnungszeitraumes ist die Inrechnungstellung. Bei Nachweis eines höheren Schadens sind wir berechtigt, diesen zu fordern.

11. Erfüllungsort / Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten - einschließlich der Scheck- und Wechselverbindlichkeiten - ist das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständige Amts- bzw. Landgericht.

12. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen insgesamt oder teilweise gleich aus welchem Rechtsgrund ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.